Hier findest Du unsere AGB für die LEaT con.
für Aussteller und Sponsoren
Veranstalter
Ebner Media Group GmbH & Co. KG
LEaT con
Helmholtzstr. 29-31
50825 Köln
support@leatcon.com
Nachstehende „Allgemeine Bedingungen der Ebner Media Group GmbH & Co. KG für Aussteller und Sponsoren“ (im Folgenden „Allgemeine Bedingungen“) gelten für die Überlassung von Flächen bzw. eventuell dazugehöriger Standausstattung im Wege der Miete zur Präsentation von Produkten oder sonstiger Sponsoringleistungen für gewerbliche Zwecke und weiteren damit zusammenhängenden Zusatzleistungen zwischen der Ebner Media Group GmbH & Co. KG / Büro Köln, Helmholtzstr. 29-31, 50825 Köln (im Folgenden „Ebner Media“) und Ihnen als Aussteller oder Sponsor (im Folgenden „Teilnehmer“ oder „Hauptausteller“) in Ihrer Tätigkeit als Unternehmer.
„Besondere Anmelde-/Teilnahmebedingungen“ der Ebner Media und weitere Geschäftsbedingungen eines Dritten, z.B. eines Messezentrums, ergänzen diese Allgemeinen Bedingungen (im Folgenden alle zusammen „AGB“). Es gilt insofern die Rangfolge: Anmeldebestätigung der Ebner Media in Verbindung mit den Angaben im Anmeldeformular; Besondere Anmelde-/Teilnahmebedingungen der Ebner Media; Allgemeinen Bedingungen; Geschäftsbedingungen eines Dritten.
1.1 Angebote der Ebner Media auf Anfragen sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Rücksendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars bestellt der Teilnehmer verbindlich die Fläche und eventuell dazugehörige
Standausstattung zur Miete und/oder Zusatzleistungen. Durch die Unterschrift und Rücksendung des Formulars werden die AGB verbindlich anerkannt. Die Anmeldung ist für den Teilnehmer bindend.
1.2 Unternehmen sind als Aussteller zugelassen, deren auszustellende Erzeugnisse dem Bereich Entertainment Technologies zuzuordnen sind. Aussteller aus anderen Bereichen können ebenfalls nach Prüfung und Freigabe des Veranstalters als Aussteller teilnehmen, wenn die Erzeugnisse essentielle Angebotsergänzung darstellen.
1.3 Die Aussteller sind verpflichtet Auskunft über das Unternehmen sowie die auszustellenden Waren zu geben.
1.4 Gemeinschaftsstände sind grundsätzlich zugelassen. Auch die Gemeinschaftsstandteilnehmer stimmen den geltenden AGBs zu und halten sich an die gültigen Bestimmungen.
2.1. Bis zum Erhalt der Anmeldebestätigung kann der Teilnehmer von der Anmeldung ohne Begründung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich bei der Ebner Media anzuzeigen. Mit der Anmeldebestätigung durch die Ebner Media kommt ein für beide Parteien verbindlicher Vertrag zustande.
Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Anmeldebestätigung zustande. Der Teilnehmer kann innerhalb von 2 Wochen widersprechen, wenn der Inhalt der Anmeldebestätigung wesentlich vom Inhalt der Anmeldung abweicht.
2.2. Ist der Teilnehmer aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, verhindert, um von der Fläche und/oder sonstig gewünschten Leistungen den vereinbarten Gebrauch zu machen, so bleibt er grundsätzlich zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Rechnungssumme lt. Auftrag verpflichtet. Jedoch sind bei Zugang einer Anzeige der Verhinderung durch den Teilnehmer
der vertraglich vereinbarten Miete zu zahlen.
Dem Teilnehmer steht es frei, nachzuweisen, dass der Ebner Media kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die oben genannten Pauschalsätze entstanden sind.
2.3. Zusätzlich zu bezahlen sind die bereits durch die Ebner Media erbrachten Leistungen für die folgenden Pauschalen, die mit Zugang der Anzeige der Verhinderung fällig werden:
2.4. Die Ebner Media ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die für eine wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zahl an Teilnehmern und Sponsoren nicht erreicht wird, der Hauptveranstalter die Veranstaltung nicht durchführt oder sonstige nicht im Verantwortungsbereich der Ebner Media liegende Gründe vorliegen, die die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen. In diesem Falle wird der Aussteller unverzüglich benachrichtigt und die bereits geleistete Zahlung erstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, soweit der Ebner Media nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.
3.1. Soweit Flächen vermietet werden, ist Inhalt der Leistung von Ebner Media die Überlassung der vereinbarten Fläche ohne Aufbauten, Stromanschluss, Hard- und Software. Weitergehende Sonder- und Zusatzausstattung wird von der Ebner Media kostenpflichtig angeboten.
3.2. Die Ebner Media ist berechtigt, aus wichtigem Grund eine von der Anmeldebestätigung abweichende Standfläche zuzuteilen, die Standgröße und -maße zu ändern, Ein-, Über- und Ausgänge der Messe und des Kongresses zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Messehallen vorzunehmen, ohne dass daraus Rechte hergeleitet werden können. Verringert sich dadurch die Standgröße, wird der Differenzbetrag zur gebuchten Größe zurückerstattet. Ein Schadensersatz oder Rücktrittsanspruch des Teilnehmers entsteht dadurch nicht.
3.3. Befinden sich auf der Standfläche Säulen, Überdachungen, Installationsanschlüsse oder sonstige feste Einbauten des Veranstaltungsraumes, führt dies nicht zu einer Minderung des Mietpreises oder sonstiger Kosten.
3.4. Soweit andere Zusatzleistungen vom Teilnehmer hinzugebucht werden, richtet sich der konkrete Umfang der Leistungserbringung nach den Besonderen Anmelde-/ Teilnahmebedingungen und nach den Angaben in der Anmeldebestätigung der Ebner Media in Verbindung mit den Angaben im Anmeldeformular.
4.1. Der Teilnehmer hat die öffentlich-rechtlichen, insbesondere bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten und für die erforderlichen Genehmigungen selbst zu sorgen. Dies gilt auch für die für den Teilnehmer tätigen Personen. Diese Personen sind auf die Einhaltung der Bestimmung hin zu überwachen.
4.2. Etwaige erforderliche Versicherungen sind vom Teilnehmer selbst abzuschließen.
4.3. Der Teilnehmer ist verpflichtet bei eigenen Baumaßnahmen, detaillierte Standskizzen und ggf. Bildmaterial spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Ebner Media zur Genehmigung einzureichen. Das Weitere ergibt sich aus den Besonderen Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
4.4. Die Aufstellung und der Betrieb elektrischer Geräte im speziellen eine eigene W-LAN Infrastruktur (Router etc.) mit Ausnahme der Exponate des Teilnehmers bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von der Ebner Media.
4.5. Die Präsentation von Produkten und Dienstleistungen darf nur auf der gebuchten Standfläche erfolgen. Die Verteilung von Produkten, Flyern und sonstigen Werbemitteln in den übrigen Bereichen des Messegeländes kann über ein Sponsoring gebucht werden, andernfalls ist sie unzulässig.
4.6. Der Teilnehmer hat die gebuchte Fläche in der vertraglich vorgesehen Form für die Dauer der Veranstaltung vorzuhalten und während der Öffnungszeiten ständig zu besetzen. Ein vorzeitiges Räumen des Messestandes stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar, der den Teilnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe nach Ziffer 5.1 zu zahlen.
4.7. Soweit Gegenstand des Vertrages Sponsoringleistungen sind, ist der Sponsor verpflichtet, die vereinbarte Leistung vertragsgerecht zu erbringen.
4.8. Der Teilnehmer darf die Fläche nur selbst nutzen und sie ohne schriftliche Genehmigung der Ebner Media Dritten weder ganz noch teilweise überlassen. Sponsorenleistungen sind selbst zu erbringen. Die baulichen Vorschriften (Standflächen & Konzepte) werden im Dokument „Standbauvorschriften“ beschrieben. Diese sind durch den Aussteller einzuhalten.
4.9 Die Verwendung von im besonderen Maße gefahrenverursachenden Produkten, wie Laser, Pyro-technischen Anlagen oder offenem Feuer sind nur nach vorherigen Anmeldungen und Zulassung durch den Veranstalter einzusetzen. Ebenfalls sind die Aussteller verantwortlich für die Einhaltung der Mindestabstände von Beleuchtungsgeräten und anderen Gerätschaften.
5.1. Bei einem Vertragsverstoß gegen Ziffer 4.6., den der Teilnehmer zu verschulden hat, verpflichtet sich der Teilnehmer der Ebner Media eine Vertragsstrafe in Höhe von 125 % der auf den Tag entfallenden Miete zum vereinbarten Flächenpreis zu bezahlen, unbeschadet des Rechts der Ebner Media den Stand und die Fläche selbst zu gestalten oder darüber anderweitig zu verfügen.
5.2. Bei einem Vertragsverstoß gegen Ziffer 4.8., den der Teilnehmer zu verschulden hat, verpflichtet sich der Teilnehmer, der Ebner Media eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Rechnungsbetrages pro Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch € 1.000,- und höchstens begrenzt auf den Rechnungsbetrag zzgl. MwSt. zu bezahlen, unbeschadet des Rechts der Ebner Media, die Leistung selbst oder durch Dritte zu erbringen und die durch entstehenden Kosten der Ersatzbeschaffung ersetzt zu verlangen, die Fläche selbst zu gestalten oder darüber anderweitig zu verfügen. Dem Teilnehmer ist es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.1. Die Ebner Media hat das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen und/oder die Leistung zu verweigern, wenn der Teilnehmer mit einer Zahlung ganz oder teilweise mehr als 14 Tage in Verzug ist, wenn das Insolvenzverfahren oder die Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs gegen ihn beantragt wird oder der Teilnehmer erklärt, den Stand nicht zu besetzen oder seine vertragliche Leistung nicht zu erbringen.
6.2. Sofern die Ebner Media den Vertrag fristlos kündigt, ist die Ebner Media berechtigt, den in Rechnung gestellten Betrag als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen. Gelingt es der Ebner Media, die Fläche anderweitig zu vermieten oder einen anderen Sponsor zu gewinnen, so steht der Ebner Media gegen den Teilnehmer eine Entschädigung der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Beträge zu. Dies sind in der Regel 20 % des dem Teilnehmer in Rechnung gestellten Betrages.
6.3. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der Ebner Media kein oder tatsächlich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Ebner Media ist berechtigt, einen tatsächlich höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
7.1. Alle genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. MwSt. und anteiliger Umlagen für technische Leistungen.
7.2. Der Rechnungsbetrag ist sofern nicht anders schriftlich vereinbart wie folgt zu leisten:
Buchungen, die nach den genannten Zahlungsstichtagen liegen, müssen die summierten Teilbeträge bis zum Buchungsdatum mit einer Frist von 14 Tagen zahlen.
Ein Verzug ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
7.3. Der fristgerechte und vollständige Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Nutzung der Fläche/des Mietgegenstandes, für den Katalogeintrag sowie für die Aushändigung der Teilnehmerausweise. Die Ebner Media behält sich vor, die Standfläche zu sperren oder anderweitig zu vermieten, wenn der Rechnungsbetrag nicht vor Veranstaltungsbeginn auf dem Konto der Ebner Media eingegangen ist.
8.1. Da die gebuchte Standfläche nur an den Teilnehmer (Hauptaussteller) vermietet wird, darf diese nicht ohne Zustimmung der Ebner Media getauscht, geteilt oder anderweitig an Dritte überlassen werden.
8.2. Eine gemeinsame Nutzung der gebuchten Flächen durch mehrere Unternehmen ist zulässig, wenn die Bestimmungen des Besonderen Teils der Teilnahmebedingungen die Teilnahme von Mitausstellern und/oder zusätzlich vertretenen Unternehmen zulassen und diese vorab vorschriftsmäßig als Mit- bzw. Unteraussteller angemeldet wurden. Dies gilt auch für Unternehmen, die mit eigenen Produkten auftreten, auch wenn kein eigenes Personal vertreten ist, d.h. Konzernfirmen und Tochtergesellschaften gelten ebenfalls als Mitaussteller.
8.3. Wenn sich mehrere Unternehmen gemeinsam eine Standfläche teilen (Gemeinschaftsstand), ist der Hauptaussteller verpflichtet, die anderen Unternehmen als Mit- bzw. Unteraussteller über das Anmeldeformular anzumelden bzw. dem Veranstalter schriftlich (in elektronischer Form) darüber zu informieren. Der Hauptaussteller bleibt alleiniger Vertragspartner der Ebner Media und hat für die Einhaltung der AGB durch die anderen Unternehmen zu sorgen. Er haftet für das Verschulden der Mit- bzw. Unteraussteller wie für eigenes Verschulden.
8.4. Bringt der Teilnehmer einen Mit-/Unteraussteller ohne vorherige Kenntnis der Ebner Media und ohne schriftliche Anmeldung auf die gemietete Fläche mit, ist die Ebner Media zur fristlosen Kündigung des Vertrages ggfs. sogar zur Räumung der Mietfläche berechtigt. In diesem Fall bestehen auch keine Schadensersatz- oder anderweitige Ansprüche seitens des Teilnehmers gegen die Ebner Media. Ferner kann die Ebner Media eine Vertragsstrafe in Höhe der Anmeldekosten für Mit-/Unteraussteller mit einem Aufschlag von 50 % verlangen.
8.5. Nimmt ein als Mit- bzw. Unteraussteller angemeldetes Unternehmen nicht teil, ist das Mitausstellerentgelt trotzdem in voller Höhe zur Zahlung fällig. Mitaussteller kann nur werden, wer noch nicht Aussteller (Hauptaussteller) der Veranstaltung ist/war.
9.1. Die Ebner Media übergibt die Fläche (einschließlich ggf. dazugehöriger Standausstattung) grundsätzlich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand. Mit dem Tag, der als Abbauende der Ausstellung gilt, ist die dazugehörige Standausstattung wie erhalten wieder an die Ebner Media zurückzugeben. Schäden an den Flächen oder dazugehöriger Standausstattung hat der Teilnehmer der Ebner Media unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe anzuzeigen. Schäden, die der Teilnehmer zu vertreten hat, werden auf Kosten des Teilnehmers beseitigt.
9.2. Der Teilnehmer hat unverzüglich, jedenfalls vor Veranstaltungsbeginn, den Standort der Fläche, die Beschaffenheit des Standes und ggfs. dazugehöriger Standausstattung und alle sonstigen Zusatzleistungen zu überprüfen und evtl. Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, da ansonsten die Mangelansprüche erlöschen. Ansprüche des Teilnehmers auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag, der entsprechend den Besonderen Anmelde-/Teilnahmebedingungen oder der Anmeldebestätigung als Abbauende der Ausstellung gilt.
9.3. Die Ebner Media und die Erfüllungsgehilfen der Ebner Media übernehmen keine Obhutspflicht für die vom Teilnehmer eingebrachten Stände, Einbauten oder sonstigen Gegenständen.
9.4. Die Ebner Media und die Erfüllungsgehilfen der Ebner Media haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Ebner Media auch bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung. Bei durch leichter Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden einschließlich entgangenem Gewinn haften die Ebner Media und die Erfüllungsgehilfen der Ebner Media nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung der Vertrag prägt und auf deren Erfüllung der Teilnehmer vertrauen durfte.
9.5. Die Ebner Media haftet nicht für Schäden, die durch Teilnehmer, Standbauer, welche keine Erfüllungsgehilfen der Ebner Media sind, Besucher oder sonstige Dritte verursacht werden. Im Schadensfall tritt die Ebner Media etwaige Ansprüche gegen den Schädiger/Teilnehmer ab.
9.6. Die Ebner Media übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt, Streiks oder sonstige von ihr nicht zu vertretene Ausfälle oder Leistungsschwankungen in der Energieversorgung eintreten.
10.1. Bild- und Tonaufnahmen jeder Art (einschließlich Zeichnungen und Skizzen) (nachfolgend „Aufnahmen“) bedürfen der Achtung von Recht und Gesetz (insbesondere der Achtung des Persönlichkeitsrechts und des Hausrechts von Ebner Media und Ausstellern). Aufnahmen von Ausstellungsgegenständen Dritter sind grundsätzlich nicht gestattet. Bei Verstößen ist die Ebner Media berechtigt, angefertigte Aufnahmen sowie deren Träger auf Kosten des Aufnehmenden einzuziehen und einzulagern. Die Tätigkeit der Medien, wie Rundfunk, Fernsehen, Film, Tages- und Fachpresse, zum Zwecke der Berichterstattung wird hiervon nicht berührt. Aus dem grundsätzlichen Verbot erwächst kein Anspruch gegen die Ebner Media; für die Umsetzung des Verbots auf den Ständen ist der jeweilige Aussteller selbst verantwortlich. Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung kann die Ebner Media aus Gründen der Beweissicherung eine Fotografiergenehmigung erteilen. Dazu muss der Antragsteller den Namen des potentiellen Verletzers, den verletzenden Gegenstand und die potentielle Schutzrechtsverletzung benennen, die eigenen geschützten Rechte nachweisen und darlegen, dass die Anfertigung von Aufnahmen zur Beweissicherung erforderlich ist (das ist nicht der Fall, wenn es andere Beweismittel gibt wie z.B. Aufnahmen im Katalog oder Internet); die Ebner Media entscheidet nach eigenem Ermessen, ob eine entsprechende Fotografiergenehmigung erteilt wird.
10.2. Der Aussteller hat das Recht, von seinem eigenen Stand, seinen Ausstellungsgegenständen während der Öffnungszeiten der Veranstaltung Aufnahmen zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Die Ebner Media hat besondere Messefotografen zugelassen, die sich durch einen offiziellen Ausweis der LEaT con legitimieren können und berechtigt sind, Aufnahmen im Auftrag des Ausstellers anzufertigen. Aufnahmen während der Aufbau-, Schließ- und Abbauzeiten sind untersagt. Ausnahmen bilden Bilder, die zur jeweiligen internen Dokumentation angefertigt und verwendet werden.
10.3. Der Aussteller willigt für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten in allen Medien unentgeltlich und zeitlich und örtlich unbeschränkt darin ein, dass die Ebner Media oder von ihr beauftragte Dritte berechtigt sind, im Rahmen der Veranstaltung Aufnahmen seiner Person seinem Stand und/oder von Ausstellungsgegenständen, auch unter Integration seines Unternehmenskennzeichens bzw. von ihm geschützter Marken zu erstellen und ganz oder teilweise zur redaktionellen Bericht Ebner Media nicht-kommerziell und kommerziell zu nutzen, zu bearbeiten und, auch in bearbeiteter Form, zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen sowie zu archivieren.
11.1 Verpflichtung zur Nachhaltigkeit: Die Teilnehmer (Aussteller und Sponsoren) verpflichten sich, die Prinzipien der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes bei ihrer Teilnahme an der Veranstaltung zu beachten und zu fördern. Dies umfasst die Verwendung umweltfreundlicher Materialien, die Minimierung von Abfall, die effiziente Nutzung von Ressourcen und die Reduzierung des CO2-Fußabdrucks.
11.2 Umweltfreundliche Materialien und Praktiken: Die Teilnehmer sollen, wo immer möglich, recycelbare oder wiederverwendbare Materialien für ihren Standbau und ihre Präsentationen verwenden. Es wird erwartet, dass sie umweltfreundliche Praktiken anwenden.
12.1 Für den Fall, dass die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Umständen, die außerhalb der vernünftigen Kontrolle der Parteien liegen und die nach vernünftigem Ermessen nicht vorhersehbar waren, wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können beide Parteien von diesem Vertrag zurücktreten. Zu solchen Umständen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, schwere Wetterbedingungen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen oder Gesetzesänderungen, Streiks und Aussperrungen, die nicht von der Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, zu vertreten sind (nachfolgend „Höhere Gewalt“).
12.2 Eine Partei, die beabsichtigt, sich auf ein Ereignis Höherer Gewalt zu berufen, muss die andere Partei unverzüglich und schriftlich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren.
12.3 Im Falle eines Rücktritts aufgrund Höherer Gewalt hat jede Partei die bis dahin erbrachten Leistungen der anderen Partei zu erstatten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
12.4 Sollte die Veranstaltung aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt verschoben werden, haben die Aussteller und Sponsoren das Recht, ihre Teilnahme an der Veranstaltung zu denselben Bedingungen für den neuen Termin zu bestätigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3.
12.5 Die Parteien verpflichten sich, in gutem Glauben zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen von Ereignissen Höherer Gewalt zu minimieren und, soweit möglich, alternative Lösungen zu finden, um die Durchführung der Veranstaltung zu ermöglichen.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist München. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.